Rechtsanwalt Strafrecht Körperverletzung Frankfurt – Strafverteidiger mit Erfahrung | Erstberatung 99,95 €

Ein Vorwurf der Körperverletzung kann Ihr Leben tiefgreifend erschüttern. Oft reicht ein Streit in der Kneipe, eine Auseinandersetzung im Straßenverkehr oder ein handfester Konflikt im privaten Umfeld – und schon ermittelt die Polizei. Ein Verfahren wegen Körperverletzung bedeutet nicht nur die Gefahr von Geld- oder Freiheitsstrafen. Es geht auch um Einträge im Führungszeugnis, Schmerzensgeldforderungen und um die Frage, ob Sie sich vor Gericht verantworten müssen, ist die Körperverletzung im Straßenverkehr begangen, droht nicht selten ein Fahrerlaubnisentzug.
Gerade weil es bei Körperverletzungsdelikten häufig um widersprüchliche Aussagen, emotionale Situationen und medizinische Beweise geht, ist eine kluge und fachkundige Verteidigung durch einen Strafverteidiger dabei entscheidend. In Frankfurt stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung spezilaisiert zur Seite und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. Bereits im ersten Gespräch erhalten Sie eine klare Einschätzung zu den Risiken und Chancen Ihres Falles. Diese Erstberatung bieten wir zum Festpreis von 99,95 € an – schnell, transparent und verbindlich.
Rechtsanwälte Körperverletzung Anwalt Frankfurt | Strafverteidiger & Fachanwalt | Erstberatung 99,95 €
Körperverletzung im deutschen Strafrecht
Die Grundlage bildet § 223 StGB. Dort heißt es: „Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man jede üble oder unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn ein pathologischer, also medizinisch relevanter Zustand hervorgerufen oder verstärkt wird.
Schon eine Ohrfeige, ein kräftiger Stoß oder ein Schlag können daher den Tatbestand erfüllen. Aber sogar psychische Einwirkungen, die zu einer ärztlich diagnostizierbaren Störung führen, können erfasst sein. Der Strafrahmen reicht hier von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Wichtig ist zudem: Auch der bloße Versuch ist strafbar.
Besonders zu beachten: Die einfache und die fahrlässige Körperverletzung sind grundsätzlich Antragsdelikte. Das bedeutet, dass ein Verfahren in der Regel nur auf Strafantrag des Verletzten eingeleitet wird. Nur wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse sieht, wird auch ohne Antrag ermittelt. Das eröffnet Verteidigungsmöglichkeiten, die im frühen Stadium oft den Unterschied machen.
Der Irrtum: „Man kann sich einfach auf Notwehr berufen – dann steht Aussage gegen Aussage“
Viele Beschuldigte glauben auch bei wechselseitigen Verletzungen, es reiche, im Strafverfahren den Satz „Ich habe nur in Notwehr gehandelt“ vorzubringen. Dann müsse das Gericht ohne weiteres doch annehmen, es stehe schlicht Aussage gegen Aussage – und am Ende gelte automatisch der Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten.
Das ist ein weit verbreiteter meist fataler Irrtum.
Notwehr muss belegt werden
Notwehr ist ein sog. Rechtfertigungsgrund. Wer sich darauf beruft, muss dann eine Notwehrlage plausibel schildern und belegen:
- Lag ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vor?
- War die Verteidigung (Art, Dauer) wirklich (noch) erforderlich und geboten um diesen abzuwenden?
Das Gericht prüft diese Punkte im Detail. Es genügt nicht, die Situation einfach als „Notwehr“ zu bezeichnen. Kann diese nicht festgestellt werden, gibt es keine Notwehrlage.
Keine automatische „Aussage gegen Aussage“-Lage
Ob tatsächlich nur Aussage gegen Aussage steht, entscheidet sich nach der Beweisaufnahme. Schon kleinste Indizien – Verletzungsbilder, Spuren, Zeugenaussagen oder andere Umstände – können die Version des einen oder anderen stützen oder widerlegen. Nicht selten greift sich das Gericht einen Punkt heraus und erklärt alle Punkte, die nicht dazu passen für unglaubwürdig.
Eine echte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation liegt daher selten vor. Sie ist nur dann gegeben, wenn wirklich keine weiteren Beweise oder objektiven Anhaltspunkte existieren.
Keine Beweislastumkehr
Das Gericht ist dabei vor allem auch nicht verpflichtet, eine Notwehrschilderung ungeprüft zu glauben. Es bleibt bei der Beweiswürdigung:
- Sind die Angaben in sich schlüssig?
- Passen sie zur Spurenlage?
- Gibt es Widersprüche oder Unstimmigkeiten?
Erst wenn nach Ausschöpfung aller Beweise Zweifel bestehen bleiben, greift ein in dubio pro reo.
Fazit
Die bloße Berufung auf Notwehr verschafft keine „automatische“ Patt-Situation. Ob eine Verteidigungshandlung als Notwehr anerkannt wird, hängt von der Gesamtwürdigung aller Umstände ab. Nicht selten gibt es zwar wechselseitige Verletzungen, die dann auch beidseitig strafbar sein können und ist der "Schlagabtausch" für beide Seiten keine Notwehr.
Gefährliche Körperverletzung – wenn die Umstände die Strafe verschärfen
Die gefährliche Körperverletzung ist in § 224 StGB geregelt. Anders als beim Grundtatbestand liegt der Fokus nicht allein auf der Verletzung, sondern auf den Umständen der Tat. Wer eine Körperverletzung mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug begeht, handelt gefährlich. Gleiches gilt, wenn mehrere Täter gemeinschaftlich gegen eine Person vorgehen oder wenn eine das Leben gefährdende Behandlung vorgenommen wird.
Der Strafrahmen ist dazu erheblich verschärft: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von drei Monaten bis fünf Jahren. In der Praxis bedeutet dies, dass schon das Mitführen und Verwenden eines Alltagsgegenstandes – etwa einer Glasflasche oder eines schweren Gürtels – oder Taschenmessers als gefährliches Werkzeug gewertet werden kann. Hier ist eine rechtlich genau differenzierte Verteidigung entscheidend, um die Frage zu klären, ob wirklich eine „lebensgefährdende Behandlung“ oder der Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs vorlag.
Schwere Körperverletzung – wenn bleibende Schäden eintreten
Die sog. schwere Körperverletzung nach § 226 StGB stellt besonders drastische Folgen unter Strafe. Wer einem anderen das Sehvermögen, das Gehör oder eine andere wichtige Körperfunktion nimmt, wer ihn dauerhaft entstellt oder in einen langanhaltenden Zustand der Lähmung versetzt, begeht schwere Körperverletzung.
Der Strafrahmen liegt dann sogar bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Handelt der Täter gar mit Absicht oder in dem Bewusstsein, eine solche schwere Folge herbeizuführen, beträgt dann die Mindeststrafe drei Jahre. In Verfahren dieser Art spielen medizinische Gutachten eine zentrale Rolle. Ob eine Beeinträchtigung dauerhaft ist, ob sie alltägliche Funktionen einschränkt oder ob sie als schwere Folge im Sinne des Gesetzes einzustufen ist, entscheidet über den Ausgang des Verfahrens.
Körperverletzung mit Todesfolge – wenn ein Streit tödlich endet
Eine der schwersten Konstellationen ist die sog. Körperverletzung mit Todesfolge, geregelt in § 227 StGB. Sie liegt vor, wenn eine vorsätzliche Körperverletzung unbeabsichtigt zum Tod des Opfers führt. Ein typisches Beispiel ist eine Schlägerei, bei der das Opfer stürzt, sich am Kopf verletzt und an den Folgen verstirbt.
Das Strafmaß ist hier freilich sehr hoc und liegt beiFreiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in minder schweren Fällen ein bis zehn Jahre. Entscheidend ist hier die genaue Ursachenkette: War die Verletzung tatsächlich ursächlich für den Tod? Hätte der Tod auch ohne die Einwirkung eintreten können? Gerade in solchen Verfahren hängt viel von rechtsmedizinischen Gutachten und dessen fachkundigerAuswertung ab. Ebenso sind auch hier wieder Absichten, die Vorhersehbarkeiten etc entscheidend.
Fahrlässige Körperverletzung – Unachtsamkeit mit Folgen
Auch eine fahrlässige Körperverletzung wird nach § 229 StGB erfasst, diese meint all jene Fälle, in denen keine Absicht oder ein Vorsatz vorlag, aber dennoch durch Unachtsamkeit eine Schädigung (auch ungewollt)) eintrat. Klassische Beispiele sind Verkehrsunfälle, Arbeitsunfälle oder Verletzungen bei Sportveranstaltungen.
Der Strafrahmen ist hierbei dann Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die entscheidende Frage ist, ob eine Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Hätte der Unfall bei pflichtgemäßem Verhalten verhindert werden können, konnten die Folgen erkannt und vorhergesehen werden? Genau hier setzt nicht selten eine fachkundige Verteidigung an.
Beteiligung an Schlägereien – Strafbarkeit schon durch Dabeisein möglich!
Schließlich kennt das Strafrecht auch die bsondere Strafbarkeit der Beteiligung an Schlägereien (§ 231 StGB). Hier genügt sogar bereits die Teilnahme auch nur in Form der Anwesenheit: Wer sich an einer Schlägerei oder einem von mehreren gemeinschaftlich verübten Angriff beteiligt, macht sich strafbar, wenn jemand dabei schwer verletzt oder getötet wird.
Es kommt nicht darauf an, wer den entscheidenden Schlag führte und wer nur anfeuert oder dabei steht. Entscheidend ist die Teilnahme am Geschehen. Das Strafmaß hier: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Häufig ist dabei dann entscheidend, ob tatsächlich eine „Schlägerei“ im Sinne des Gesetzes vorlag und ob eine Beteiligung nachgewiesen werden kann.
Rechtfertigungen: Notwehr, Notstand, Einwilligung
Nicht jede Verletzung ist strafbar. Wer sich in einer Notwehrlage befindet, handelt gerechtfertigt, wenn er sich gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigt. Auch der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB kann eingreifen, wenn eine Gefahr nicht anders abwendbar war.
Darüber hinaus kann auch eine Einwilligung des Verletzten den Vorwurf entfallen lassen. Dies gilt vor allem im Sport, etwa beim Boxen oder Fußball aber auch außerhalb, etwa bei einvernehmlichen sexuellen Handlungen. Grenzen bestehen dort, wo die Einwilligung sittenwidrig ist, zum Beispiel bei gefährlichen Mutproben.
Verteidigungsstrategien
Zunächst gilt auch hier, Schweigen Sie zum Vorwurf, bis ein Anwalt den Akteninhalt kennt! Die Verteidigung setzt stets mit der Akteneinsicht ein. Erst wenn klar ist, was festgestellt wurde, was Zeugen aussagen und welche Beweise vorliegen, entscheiden wir ob eine Stellungnahme abgegeben werden muss und über den Inhalt einer Stellungnahme. Typische Ansätze sind:
- Prüfung, ob es sich tatsächlich um eine strafbare Handlung oder um gerechtfertigte Notwehr handelt,
- Angriff auf die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit von Zeugenaussagen,
- Verweis auf die fehlende Nachweisbarkeit eines Gesundheitsschadens,
- Verhandlungen mit dem Geschädigten über Schadenswiedergutmachung oder Täter-Opfer-Ausgleich,
- Anträge auf Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a StPO.
Gerade der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB kann zu einer deutlichen Milderung führen und in manchen Fällen sogar dazu, dass eine Strafe vollständig entfällt.
Jugendstrafrecht
Jugendliche geraten oft durch spontane Konflikte oder Gruppendynamik in Auseinandersetzungen, die später als Körperverletzung gewertet werden. Im Jugendstrafrecht stehen dann aber Erziehung und Wiedergutmachung im Vordergrund. Statt hoher Strafen werden bei richtiger Verteidigung unter Beleuchtung der konkreten Lebenssituation häufig Sozialstunden, Anti-Aggressionstraining oder eine persönliche Entschuldigung angeordnet. Dennoch können die Folgen erheblich sein, wenn das Verfahren nicht von Anfang an richtig gesteuert wird.
FAQ – Häufige Fragen zur Körperverletzung
Was passiert, wenn ich wegen Körperverletzung angezeigt werde?
Die Polizei leitet Ermittlungen ein, lädt Sie möglicherweise zur Vernehmung. Sie sind grds. nicht verpflichtet, Angaben zu machen. Warten Sie ab, bis wir Akteneinsicht nehmen.
Welche Strafe droht bei einfacher Körperverletzung?
Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In der Praxis sind Geldstrafen oder Einstellungen bei Ersttätern bei richtgem Vorgehen recht häufig.
Wann ist eine Körperverletzung „gefährlich“?
Wenn Waffen oder Werkzeuge eingesetzt werden, mehrere Täter handeln oder eine das Leben gefährdende Behandlung vorgenommen wird.
Was ist schwere Körperverletzung?
Wenn durch die Tat dauerhafte Schäden eintreten – etwa Verlust eines Sinnesorgans, eine bleibende Entstellung oder Lähmung.
Was bedeutet Körperverletzung mit Todesfolge?
Die Tat führt unbeabsichtigt zum Tod. Strafrahmen: nicht unter drei Jahren.
Kann eine Körperverletzung eingestellt werden?
Ja, insbesondere bei geringer Schuld, Schadenswiedergutmachung oder Täter-Opfer-Ausgleich und natürlich bei fehlendem Tatnachweis
Muss ich bei der Polizei aussagen?
Nein. Sie haben ein umfassendes Schweigerecht. Aussagen sollten immer erst nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt erfolgen.
Was passiert, wenn beide Seiten verletzt wurden?
Dann prüfen die Ermittler gegenseitige Vorwürfe. Häufig werden Verfahren in solchen Konstellationen eingestellt.
Wie teuer ist die Verteidigung?
Das hängt vom Verfahren ab. Die Erstberatung bieten wir für 99,95 € an. Dort besprechen wir Chancen, Risiken und mögliche Kosten.
Warum wir in Frankfurt die richtige Wahl sind
Wir sind auf Strafrecht spezialisiert, kennen die Abläufe bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten in Frankfurt und entwickeln maßgeschneiderte Verteidigungsstrategien. Dabei setzen wir auf Klarheit, transparente Kosten und eine konsequente Verteidigung – vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung.